§ 203 Abgekürzte Außenprüfung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2012 – 14 K 554/12Zitiert von 3
- BFH, 06.06.2012 – I R 99/10(Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - Mitwirkungspflichten des § 200 AO - Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung)Zitiert von 21
- BFH, 02.03.1982 – VIII R 225/80Zitiert von 25
- BFH, 06.07.1999 – VIII R 17/97Außenprüfung: Voraussetzungen der Ablaufhemmung der Feststellungsfrist durch Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 43
- BFH, 05.04.1984 – IV R 244/83Zitiert von 17
- FG Münster, 11.12.2025 – 5 K 1900/23 U
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 11.09.2023 – RN 5 K 21.1284
- FG Düsseldorf, 26.10.2022 – 7 V 2027/22 A(K,G,U)
- FG Baden-Württemberg, 07.05.2019 – 8 K 751/17
13 Entscheidungen zu § 203 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 203 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/203#abs-1 (1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/203#abs-2 (2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 201 Absatz 1 und § 202 Absatz 2 gelten nicht.