Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 203 Abgekürzte Außenprüfung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/203#abs-1 (1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/203#abs-2 (2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 201 Absatz 1 und § 202 Absatz 2 gelten nicht.

§ 202 § 203a